BSG - Beschluss vom 11.02.2015
B 13 R 367/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 25/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2433/09

Begründung einer GrundsatzrügeAuseinandersetzung mit vorinstanzlichen EntscheidungenVerfassungskonformität

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 367/14 B

DRsp Nr. 2015/4416

Begründung einer Grundsatzrüge Auseinandersetzung mit vorinstanzlichen Entscheidungen Verfassungskonformität

1. Für eine Grundsatzrüge ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. 3. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: