Begründung einer Abweichung im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 13.10.1997 - Aktenzeichen 2 BU 163/97
DRsp Nr. 1998/19349
Begründung einer Abweichung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine Abweichung ist nur dann für die Zulassung der Revision durch das BSG hinreichend begründet, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage hier des BSG abweicht. Entscheidend ist zunächst die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, d.h. in der abstrakten Aussage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die auf Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestützte. Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
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