Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse (KK) berechtigt ist, vertragsärztlich tätige Augenärzte im Einzugsgebiet der Kläger zur Abgabe von Kontaktlinsen zuzulassen. Die Vorinstanzen haben jeweils die Klagebefugnis verneint und die Klage als unzulässig angesehen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Kläger geltend machen, die Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensfehler und sie weiche vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Februar 1989 - BSGE 64, 260 - ab, weil die Beschwerde insoweit nicht in der durch §§ 160 Abs 2 und 160 a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden ist. Soweit die Beschwerde damit begründet wird, daß über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ist sie unbegründet.
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