LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.04.2015
L 8 R 517/14
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 707/12

Begründung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (hier: Tätigkeit als Busfahrer für ein Reisebusunternehmen bei kurzfristiger Vereinbarung von Einzelaufträgen zum Abbau von Belastungsspitzen)Ausübung einer unständigen BeschäftigungPrüfung von Anhaltspunkten für ein Dauerschuldverhältnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2015 - Aktenzeichen L 8 R 517/14

DRsp Nr. 2015/9608

Begründung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (hier: Tätigkeit als Busfahrer für ein Reisebusunternehmen bei kurzfristiger Vereinbarung von Einzelaufträgen zum Abbau von Belastungsspitzen) Ausübung einer unständigen Beschäftigung Prüfung von Anhaltspunkten für ein Dauerschuldverhältnis

Unständige Beschäftigungen werden typischerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt. Aber auch wiederholte kurzfristige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber können unständig sein, wenn sie von vornherein auf weniger als eine Woche begrenzt sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. - 4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 8.943,73 EUR und das Berufungsverfahren auf 1.273,86 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob die von dem Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer zuletzt noch Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet.