BSG - Beschluss vom 27.02.2008
B 12 P 1/07 R
Normen:
GG Art. 1 Art. 3 Art. 6 ; SGB XI § 55 Abs. 3 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 27/06
SG Trier, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 30/06

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 27.02.2008 - Aktenzeichen B 12 P 1/07 R

DRsp Nr. 2008/11936

Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

In der Revisionsbegründung muss sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts vom LSG nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Die Angabe der verletzten Norm ist insoweit notwendig, aber nicht hinreichend. Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des LSG nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich zumindest kurz mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der vom LSG angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (hier bei der Darlegung, ob die Höhe des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung verfassungswidrig ist). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 3 Art. 6 ; SGB XI § 55 Abs. 3 ; SGG § 164 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung.