Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar 2008, das am 28. Februar beim Sozialgericht Mannheim und am 5. März 2008 beim Bundessozialgericht (BSG) einging, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29. Januar 2008 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 23. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und zugleich für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
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