BSG - Beschluss vom 22.01.2008
B 13 R 144/07 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RJ 9/03
SG Berlin, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 RJ 424/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verletzung der Begründungspflicht einer Entscheidung als Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen B 13 R 144/07 B

DRsp Nr. 2008/8662

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Verletzung der Begründungspflicht einer Entscheidung als Verfahrensmangel

Wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat, so ist eine Entscheidung nicht schon dann nicht mit Gründen versehen. Selbst wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten, ist die Begründungspflicht nicht verletzt. Dabei gehört die Erörterung von Einzelfragen zur Verwertbarkeit von herangezogenen berufskundlichen Auskünften und ihrer Anwendbarkeit nicht zu dem unverzichtbaren Inhalt der Entscheidungsgründe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil, das seinen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit verneint hat.