Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2016 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. H. zu bewilligen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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