Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in der Zeit vom 16.7.2007 bis zum 31.8.2010 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der 1951 geborene Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt selbstständig tätig. Vor dem hier streitigen Zeitraum war er ab dem 15.4.2006 bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführte.
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