BSG - Beschluss vom 02.08.2022
B 12 KR 8/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 164/18
SG Aurich, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 175/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zulassung der Revision nach der Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des BerufungsgerichtsKeine Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht ohne Darlegung eines ohne hinreichende Begründung übergangenen Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 8/22 B

DRsp Nr. 2022/16398

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zulassung der Revision nach der Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts Keine Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht ohne Darlegung eines ohne hinreichende Begründung übergangenen Beweisantrags

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er in der Zeit vom 16.7.2007 bis zum 31.8.2010 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1951 geborene Kläger ist als zugelassener Rechtsanwalt selbstständig tätig. Vor dem hier streitigen Zeitraum war er ab dem 15.4.2006 bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn abführte.