LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.01.2020
L 8 SO 87/19 NZB
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 99/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung der Frage der einkommensmindernden Berücksichtigung der Kosten einer Handyversicherung beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 87/19 NZB

DRsp Nr. 2020/13953

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage der einkommensmindernden Berücksichtigung der Kosten einer Handyversicherung beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Halle vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung ihrer Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), für die ihrer Auffassung nach der monatliche Beitrag für eine Smartphone-Versicherung in Höhe von 4,99 EUR vom Einkommen hätte abgesetzt werden müssen.

Die am ... 1990 geborene Klägerin, bei der im streitgegenständlichen Zeitraum ein Grad der Behinderung von 70, das Merkzeichen "G" und die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 zu berücksichtigen sind, bezieht seit dem 1. Oktober 2015 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von dem beklagten örtlichen Sozialhilfeträger.