LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.03.2020
L 7 AS 356/20 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 7; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2112/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Verrechnung von Bedarfen nach dem SGB II bei einer Beschränkung des Streitgegenstandes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 356/20 NZB

DRsp Nr. 2020/10701

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Verrechnung von Bedarfen nach dem SGB II bei einer Beschränkung des Streitgegenstandes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat 2/5 der Kosten des Widerspruchsverfahrens xxx zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 21 Abs. 7; SGB II § 22;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren wegen der Gewährung weiterer Heizstromkosten für den Betrieb einer Gastherme.

Der Kläger wohnt seit November 2017 in einer Unterkunft in Essen. Die Miete beträgt bruttokalt monatlich 442 EUR. Die Wohnung verfügt über eine Gaskombitherme, die Heizenergie liefert und das Warmwasser aufbereitet. Der Gasabschlag für den Energielieferanten betrug von November 2017 bis Juni 2018 monatlich 80 EUR und beträgt seit Juli 2018 monatlich 55 EUR. Der Beklagte bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung dieser Beträge.