Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat 2/5 der Kosten des Widerspruchsverfahrens xxx zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren wegen der Gewährung weiterer Heizstromkosten für den Betrieb einer Gastherme.
Der Kläger wohnt seit November 2017 in einer Unterkunft in Essen. Die Miete beträgt bruttokalt monatlich 442 EUR. Die Wohnung verfügt über eine Gaskombitherme, die Heizenergie liefert und das Warmwasser aufbereitet. Der Gasabschlag für den Energielieferanten betrug von November 2017 bis Juni 2018 monatlich 80 EUR und beträgt seit Juli 2018 monatlich 55 EUR. Der Beklagte bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung dieser Beträge.
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