Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. September 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten haben in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren über die Frage gestritten, ob die Beklagte Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen an die Klägerin zu erstatten hat.
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