Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Aufwendungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 280,00 Euro, die die Klägerin für die Teilnahme an einer Schulklassenfahrt entrichtet hat, in Streit.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen mit dem Antrag, die Berufung gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2019 zuzulassen, ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
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