LSG Hessen - Beschluss vom 25.03.2020
L 6 AS 614/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB II a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3; SGB II § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB II § 30 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 58/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Rahmen der Übernahme von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Schulklassenfahrt nach dem SGB IIAuslegung von § 30 S. 2 SGB II und des Begriffs der schulrechtlichen Bestimmungen

LSG Hessen, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen L 6 AS 614/19 NZB

DRsp Nr. 2020/7125

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Rahmen der Übernahme von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Schulklassenfahrt nach dem SGB II Auslegung von § 30 S. 2 SGB II und des Begriffs der schulrechtlichen Bestimmungen

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 19; SGB II § 20; SGB II a.F. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3; SGB II § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB II § 30 S. 2;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Aufwendungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 280,00 Euro, die die Klägerin für die Teilnahme an einer Schulklassenfahrt entrichtet hat, in Streit.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen mit dem Antrag, die Berufung gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 2019 zuzulassen, ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.