LSG Bayern - Beschluss vom 23.05.2018
L 11 AS 360/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGB II § 15; SGB II § 31; GG;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 201/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheVerfassungsmäßigkeit des Erlasses Eingliederungsvereinbarungen ersetzender Eingliederungsverwaltungsakte

LSG Bayern, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 360/18 NZB

DRsp Nr. 2018/8025

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Verfassungsmäßigkeit des Erlasses Eingliederungsvereinbarungen ersetzender Eingliederungsverwaltungsakte

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (hier verneint für Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit des Erlasses Eingliederungsvereinbarungen ersetzender Eingliederungsverwaltungsakte).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.03.2018 - S 16 AS 201/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; § ;