LSG Saarland, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SO 13/16
SG Saarbrücken, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 SO 138/16
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnspruch auf Grundsicherungsleistungen bei schwerwiegenden auch lebensbedrohlichen Erkrankungen
BSG, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 2/18 B
DRsp Nr. 2018/6661
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAnspruch auf Grundsicherungsleistungen bei schwerwiegenden auch lebensbedrohlichen Erkrankungen
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden (hier verneint für die Frage, ob beim Vorliegen erheblicher und schwerwiegender, auch lebensbedrohlicher Erkrankungen unter Berücksichtigung der Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1GG eine Verpflichtung von Trägern der Grundsicherung auf Bewilligung von Leistungen für wiederkehrende (Sonder-)bedarfe nach § 27aSGB XII, unter Außerachtlassung des Grundsatzes des § 52SGB XII, des Vorranges der Krankenversicherung besteht).
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