Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 77 985 Euro festgesetzt.
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Umstritten ist der Investitionskostenabschlag für die Vergütung von Dialysesachkosten.
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