LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.03.2016
L 4 AS 190/15 NZB
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 965/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheZulässigkeit der Rücknahme einer Leistungsbewilligung beim Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAnwendbarkeit von § 45 SGB X

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 190/15 NZB

DRsp Nr. 2016/8082

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Zulässigkeit der Rücknahme einer Leistungsbewilligung beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendbarkeit von § 45 SGB X

Die Rechtsanwendung von § 45 SGB X auf den Einzelfall hat im Regelfall keine grundsätzliche Bedeutung, die zum Erfolg einer auf § 145 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde führt. Die Regelung in § 45 Abs. 1 SGB X dient der Korrektur fehlerhafter Bescheide. Wenn die Behörde erkennt, dass ein Betriebskostenguthaben entgegen der Regelung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II im falschen Monat angerechnet worden ist, darf diese Entscheidung unter Beachtung der Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X korrigiert werden.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145 Abs. 1;

Gründe:

I.