BSG - Beschluss vom 14.03.2016
B 12 KR 95/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 21/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 143 KR 1377/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKein Anspruch eines Beitragszahlers auf eine generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen in der Sozialversicherung

BSG, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 95/15 B

DRsp Nr. 2016/6686

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Kein Anspruch eines Beitragszahlers auf eine generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen in der Sozialversicherung

Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss dargelegt werden können, dass sich im vorliegenden Rechtsstreit eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist, insbesondere dass die Frage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist (Klärungsbedürftigkeit), und dass deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Eine Rechtsfrage ist jedoch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung auch der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (hier im Falle von Rechtsfragen zur sog. Auffang-Versicherungspflicht sowie zu Krankenversicherungsbeiträgen).