BSG - Beschluss vom 10.03.2016
B 1 KR 97/15 B
Normen:
KHEntgG § 7; KHG § 17b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 45/12
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 372/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheAuslegung von Krankenhausvergütungsvorschriften

BSG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 97/15 B

DRsp Nr. 2016/6889

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Auslegung von Krankenhausvergütungsvorschriften

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (hier verneint für Rechtsfragen zur Anwendung der Deutschen Kodierrichtlinien und der Abrechnungsbestimmungen der Fallpauschalenvereinbarung einschließlich des ICD-10-GM und des Operationen- und Prozedurenschlüssels OPS).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3207,84 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 7; KHG § 17b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I