LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2016
L 31 AS 802/16 NZB
Normen:
SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 128 AS 26965/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Feststellung der Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen L 31 AS 802/16 NZB

DRsp Nr. 2016/12438

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei der Feststellung der Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem SGB II

Die Einschätzung des erkennenden Gerichts, dass die Mietspiegel 2011 und 2013 nicht zur Grundlage eines schlüssigen Konzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemacht werden können, wirft keine Rechtsfrage auf, denn es geht dabei nur um die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145;

Gründe:

Die Beschwerde vom 24. März 2016 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 ist zulässig, aber unbegründet.