BSG - Beschluss vom 06.11.2023
B 2 U 14/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 162; SGG § 163; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 328/21
SG München, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 403/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen B 2 U 14/23 B

DRsp Nr. 2023/16008

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Anerkennung eines Schlaganfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Halbs. 2; SGG § 162; SGG § 163; SGB VII § 8;

Gründe

I