LSG Rheinland-Pfalz, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 120/20
SG Trier, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 25/20
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln
BSG, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen B 2 U 81/22 B
DRsp Nr. 2023/10437
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln
1. Die Beschwerdebegründung verfehlt die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn sie es bereits versäumt, den vom LSG festgestellten Sachverhalt und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört.2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, einer Verletzung der Beweiswürdigung, eines Verstoßes gegen Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht des § 200 Abs. 2SGB VII sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Rechtsstreit über die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4114 BKVO bei einem Lungenkrebsleiden.
Tenor
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