BSG - Beschluss vom 21.02.2023
B 2 U 100/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; ZPO § 403; SGB VII; AEUV Art. 267 Abs. 1 Buchst. a); AEUV Art. 267 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 03.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 66/19
SG Gießen, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 61/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen B 2 U 100/22 B

DRsp Nr. 2023/5802

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Beweislast bei der Anerkennung von Arbeitsunfällen. 2. Wird die Beschwerde auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln gestützt, so sind die Tatsachen substantiiert anzugeben, die den Verfahrensmangel vermeintlich begründen. Ferner ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht – auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht – hier verneint für Rügen eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht, gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; § Abs. S. 1;