BSG - Beschluss vom 18.01.2023
B 5 R 50/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 55; SGG § 88; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 177; SGG § 202; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 557 Abs. 2; SGB I § 42 Abs. 1; SGB I § 43;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 572/21
SG Nürnberg, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 139/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen B 5 R 50/22 BH

DRsp Nr. 2023/3972

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bzw. des Feststellungsinteresses bei einer Feststellungsklage nicht ersichtlich – hier in einem Rechtsstreit über die Erbringung vorläufiger Leistungen durch den Rentenversicherungsträger. 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ein Verfahrensmangel aufgezeigt und vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann – hier einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u. a. durch Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und einer geltend gemachten verwehrten Akteneinsicht sowie einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht. 3. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommen nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet.

Tenor