LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.09.2022
L 5 AS 108/22 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1520/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen L 5 AS 108/22 NZB

DRsp Nr. 2022/17411

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

1. Es handelt sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, wenn die nicht ausreichende Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs durch das Sozialgericht behauptet wird.2. Ein Verfahrensmangel durch Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung setzt voraus, dass der Sachverhalt und/oder der Beteiligtenvortrag Nachforschungen im Rahmen der Amtsermittlung nahelegen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg. In der Sache geht es um die Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020.