LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.09.2022
L 12 SO 430/21 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB XII § 54; SGB XII § 55;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 592/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung der Divergenz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2022 - Aktenzeichen L 12 SO 430/21 NZB

DRsp Nr. 2022/17316

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung der Divergenz

1. Die Rechtsfrage, wann wohnbezogene Leistungen grundsätzlich als Eingliederungshilfeleistungen eingestuft werden können, ist nicht klärungsbedürftig. 2. Unterschiedliche Subsumtionsergebnisse begründen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. 3. Eine Divergenz ist erst dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.10.2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.568,90 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB XII § 54; SGB XII § 55;

Gründe

I.

Streitig ist ein Erstattungsanspruch in Höhe von 7.568,90 Euro für Leistungen gegenüber einer Hilfeempfängerin in der Zeit vom 06.11.2013 bis 30.04.2014.