BSG - Beschluss vom 15.09.2022
B 5 R 131/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 236b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2630/21
SG Karlsruhe, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1735/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen B 5 R 131/22 B

DRsp Nr. 2022/16410

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit von Normen erfordert die substantiierte Feststellung, dass unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG zu dem Problemkreis noch keine Entscheidung getroffen wurde, hier verneint für Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der durch die Einführung von § 236b SGB VI zum 01.07.2014 nochmals abgesenkten Altersgrenze der Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Hinblick auf eine gleichheitswidrige Ausgestaltung anderer Rentenarten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 236b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.