LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.01.2022
L 4 AS 524/20 NZB
Normen:
§ 145 Abs 1 S 1 SGG; § 145 Abs 2 SGG; § 144 Abs 2 Nr 1 SGG; § 11 Abs 1 S 1 SGB II;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 697/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - hier von Rechtsfragen zur Berücksichtigung von nicht zugeflossenem Kindergeld als Einkommen bei einem Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 524/20 NZB

DRsp Nr. 2022/9528

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – hier von Rechtsfragen zur Berücksichtigung von nicht zugeflossenem Kindergeld als Einkommen bei einem Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Vereinbarung der Verrechnung einer Kindergelderstattung mit laufenden Kindergeldleistungen stellt eine Disposition des Leistungsempfängers dar. Die rechtlichen Grundsätze hierzu sind höchstrichterlich entschieden und haben keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Oktober 2020

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dieter Schwede wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 145 Abs 1 S 1 SGG; § 145 Abs 2 SGG; § 144 Abs 2 Nr 1 SGG; § 11 Abs 1 S 1 SGB II;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie weitere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2019 in Höhe von monatlich 50 € geltend machen.