Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.08.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 31,69 EUR festgesetzt.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen aus einer eine Krankenhausbehandlung betreffenden Vergütungsforderung verpflichtet ist.
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