BSG - Beschluss vom 30.01.2023
B 12 BA 31/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BA 4134/20
SG Karlsruhe, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 1139/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln und einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 31/22 B

DRsp Nr. 2023/4402

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln und einer Divergenz

1. Die Rüger einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn im Kern behauptet wird, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig. 2. Die Bezeichnung des Zulassungsgrundes der Divergenz setzt die Darlegung eines konkreten Rechtssatzes aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dem das LSG mit einem bestimmten Rechtssatz widersprochen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 86.086,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die aufgrund einer Betriebsprüfung erhobene Beitragsnachforderung von 86.086,30 Euro für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und 2. als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 29.7.2018.