BSG - Beschluss vom 18.01.2023
B 5 R 49/22 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 571/21
SG Nürnberg, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 405/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen B 5 R 49/22 BH

DRsp Nr. 2023/3971

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ein Verfahrensmangel aufgezeigt und vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann – hier einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht. 2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommen nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht vor dem SG in Betracht, es sei denn, dass der Verfahrensmangel fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, N, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der 1956 geborene Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kfz.