LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2020
L 7 AS 1021/20 NZB
Normen:
SGG § 73 Abs. 6 S. 4-5; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 832/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsZulässigkeit der Klageabweisung durch das Sozialgericht bei fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung durch den Prozessbevollmächtigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 1021/20 NZB

DRsp Nr. 2020/15018

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Zulässigkeit der Klageabweisung durch das Sozialgericht bei fehlendem Nachweis der Bevollmächtigung durch den Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 25.06.2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 6 S. 4-5; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Gerichtsbescheid, mit dem eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid abgewiesen worden ist.