Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2016 - L 4 SO 86/14 ZVW - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Im Streit sind Ansprüche des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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