LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 12/17
SG Duisburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 452/16
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 103 SGGAnforderungen an das Fehlen der Entscheidungsgründe
BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 96/17 B
DRsp Nr. 2018/4842
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen § 103SGGAnforderungen an das Fehlen der Entscheidungsgründe
1. Mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist der Umstand der fehlenden Vertretung beendet und der Kläger damit in die Lage versetzt, jedenfalls in dieser Lage des Verfahrens einen substantiierten Beweisantrag zu formulieren. Insoweit ist erforderlich, dass die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt behauptet und zumindest hypothetisch umrissen wird, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen.2. Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.