BSG - Beschluss vom 24.10.2016
B 9 V 62/16 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 295 Abs. 1; ZPO § 407a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VH 1/12
SG Speyer, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VH 1/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen B 9 V 62/16 B

DRsp Nr. 2017/11933

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.