BSG - Beschluss vom 09.08.2016
B 9 V 36/16 B
Normen:
BVG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 62; SGG § 73 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen B 9 V 36/16 B

DRsp Nr. 2017/11918

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten an der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung