Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Februar 2016 aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass der Kläger zu 2. in seiner Tätigkeit als Übungsleiter für den Kläger zu 1. von Oktober 2009 bis Sommer 2014 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 1 SGB VI versicherungspflichtig war.
Der Kläger zu 1. trägt für sein Verfahren vor dem Bundessozialgericht die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Beschwerdeführerin. Ansonsten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
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