Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016, Aktenzeichen S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Minderung seiner Leistungen wegen einer Sanktion in Höhe von 224,40 EUR monatlich in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2012.
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