Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 699/15 B und B 4 AS 700/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 699/15 B ist führend.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisionen in den Beschlüssen des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2014 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für die Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
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