BSG - Beschluss vom 08.03.2016
B 1 KR 99/15 B
Normen:
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1 Alt. 2; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 286/14
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 55/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels der Unterlassung einer notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers in einem Rechtsstreit über die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für selbst beschaffte Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel

BSG, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 99/15 B

DRsp Nr. 2016/7151

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels der Unterlassung einer notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers in einem Rechtsstreit über die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für selbst beschaffte Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel

Nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sich in dem Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (hier zur notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers in einem Rechtsstreit zwischen einem (bedürftigen) Versicherten und seiner Krankenkasse über die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel).