LSG Bayern - Beschluss vom 16.11.2015
L 11 AS 687/15 NZB
Normen:
SGG § 144; SGG § 145; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 92/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach einer Nichtverlegung des Termins

LSG Bayern, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 687/15 NZB

DRsp Nr. 2015/21183

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach einer Nichtverlegung des Termins

Keine Zulassung der Berufung, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung des Termins im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Kläger geltend gemacht wird.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.09.2015 - S 17 AS 92/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144; SGG § 145; SGG § 62;

Gründe

I.