BSG - Beschluss vom 27.10.2022
B 5 R 80/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2717/21
SG Ulm, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3177/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen B 5 R 80/22 B

DRsp Nr. 2023/1774

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert, dass der Beschwerdeführer hinreichend aufzeigt, sich unter zumutbarer Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör verschafft zu haben – hier verneint für die Geltendmachung einer unrichtigen Umsetzung der Regelung in § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI § 307d Abs. 1 S. 3;

Gründe

I