BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 11 AL 4/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 46 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 2718/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 731/09

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangel einer unrichtige Besetzung der RichterbankKein Ausschluss von Richtern nach Wiedereröffnung derselben Instanz des Verfahrens

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 4/15 B

DRsp Nr. 2015/19203

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangel einer unrichtige Besetzung der Richterbank Kein Ausschluss von Richtern nach Wiedereröffnung derselben Instanz des Verfahrens

Durch die Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils wird dieselbe Instanz wiedereröffnet. Die Mitwirkung an Urteilen derselben Instanz ist nicht von § 41 Nr. 6 ZPO umfasst.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 46 Nr. 6;

Gründe:

I