BSG - Beschluss vom 29.09.2022
B 6 KA 39/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 3 S. 3; SGB V § 106; EBM-Ä Nr. 01413; EBM-Ä Nr. 35110;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 14/20
SG Mainz, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 203/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 39/21 B

DRsp Nr. 2022/16422

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung in Gestalt einer statistischen Vergleichsprüfung einzelner Leistungen nach Durchschnittswerten.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.904,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 3 S. 3; SGB V § 106; EBM-Ä Nr. 01413; EBM-Ä Nr. 35110;

Gründe

I