BSG - Beschluss vom 07.09.2022
B 5 RS 3/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VO-AVItech § 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 479/21
SG Dresden, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 984/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BSG, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen B 5 RS 3/22 B

DRsp Nr. 2022/16402

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer konkreten Rechtsfrage – hier verneint für Rechtsfragen zur Feststellung weiterer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR im Hinblick auf eine Auslegung der Begriffe "wissenschaftliche Institute" und "Forschungsinstitute".

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VO-AVItech § 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens, auch die Zeit vom 11.9.1978 bis zum 30.4.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.