BSG - Beschluss vom 06.10.2022
B 6 KA 12/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 13/21
SG München, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KA 85/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer RechtssacheKeine Revisionszulassung bei einer Subsumtionsrüge

BSG, Beschluss vom 06.10.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 12/22 B

DRsp Nr. 2022/16401

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Keine Revisionszulassung bei einer Subsumtionsrüge

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer konkreten Rechtsfrage – hier verneint für den Fall, dass die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragestellung für das Revisionsverfahren nicht erkennbar ist. 2. Hat das LSG vom BSG aufgestellte Grundsätze unzutreffend auf den Fall angewendet, handelt es sich nicht um eine zulässige Divergenzrüge, sondern um eine Subsumtionsrüge, die keinen gesetzlichen Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I