BSG - Beschluss vom 30.09.2022
B 4 AS 72/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 622/21
SG Duisburg, vom 14.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 860/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 72/22 B

DRsp Nr. 2022/16423

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Hieran fehlt es, wenn die Beschwerde nicht ausführt, dass vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Vertagung beantragt wurde, um dem Kläger persönlich die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil als Zulassungsgrund weder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch eine grundsätzliche Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).