BSG - Beschluss vom 25.08.2022
B 9 SB 4/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 65/20
SG Landshut, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 411/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 4/22 B

DRsp Nr. 2022/16417

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bezeichnung des Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

1. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint, wenn die Beschwerdeschrift den Verfahrensgang sowie den vom LSG festgestellten Sachverhalt lediglich bruchstückhaft, ungeordnet und teilweise in laienhaften Formulierungen wiedergibt. 2. Die Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht muss den nicht gefolgten Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, das voraussichtlichen Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Krinner aus Straubing, zu bewilligen, wird abgelehnt.