Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 1000 Euro zu zahlen, werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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