Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
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