BSG - Beschluss vom 31.01.2008
B 2 U 311/07 B
Normen:
SGG § 111 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 238/06
SG Münster, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 319/01

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler, Verhinderung des Klägers nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

BSG, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen B 2 U 311/07 B

DRsp Nr. 2008/10964

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler, Verhinderung des Klägers nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht aufgrund der Anzeige des Klägers über seine Verhinderung dessen persönliches Erscheinen aufhebt und damit zu erkennen gibt, dass es die persönliche Anwesenheit des Klägers nicht als erforderlich sieht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 111 § 62 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.